"Von Anfang an ein Rechtemanagement einführen"

Bildrechte

"Von Anfang an ein Rechtemanagement einführen"

Marion Janke, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Janke & Schult ist spezialisiert auf Urheber- und Medienrecht. Im Gespräch mit LOUT klärt sie auf, worauf es bei der Nutzung von Bildern ankommt.

Der LOUT-Beitrag Kostenlose Bilder: Vorsicht Falle! wird weiter intensiv gelesen. Offenbar besteht großer Informationsbedarf zum Umgang mit Bildrechten.  

Frau Janke, Sie betreuen Mandanten, denen eine Abmahnung wegen der Verletzung von Bildrechten ins Haus geflattert ist. Was sind die häufigsten Ursachen?  
Der häufigste Abmahnungsgrund sind noch immer fehlende Lizenzen, weil sich der Mandat gar nicht um die Rechte gekümmert hat. Wenn Bilder von anderen Webseiten übernommen oder aus der Google-Suche herauskopiert werden, ist die Gefahr immer sehr groß, dass es zu einer Abmahnung kommt.

Ist diese Gefahr nicht längst Allgemeinwissen?
Ich dachte schon vor Jahren, ich müsste mir ein anderes Betätigungsfeld suchen, weil irgendwann jeder weiß, dass man keine fremden Bilder nutzen darf. Aber das ist nicht eingetreten. Es starten immer wieder neue Generationen ins Berufsleben, denen das nicht bewusst ist. Daher ist es keine gute Idee, die Bildbeschaffung einen unerfahrenen Praktikanten erledigen zu lassen.

Welche Fehler sind noch typisch? 
Dass Bilder ungeprüft von Partnern übernommen werden. Es gibt im Urheberrecht keinen Gutglaubensschutz. Ich kann mich also nicht darauf berufen, dass ich davon ausgegangen bin, die Bilder nutzen zu dürfen, die ich von jemand anderem bekommen habe. Wenn beispielsweise ein Online-Händler für seinen Shop Produktbilder von seinem Großhändler bekommt, heißt das nicht automatisch, dass er sie nutzen darf. Vielleicht hat der Großhändler gar nicht das Recht, Unterlizenzen zu vergeben. Der Online-Shop sollte sich daher stets selbst um die Nutzungsrechte kümmern. Ansonsten kann ein neu aufgebauter Onlineshop wenige Wochen nach dem Start schon Probleme mit Abmahnungen bekommen. Wichtig ist es, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln, wie man mit Bildern von Vertragspartnern umgeht. Auch unter Geschäftspartnern ist es sehr empfehlenswert, solche Fragen vorab zu regeln, um die Geschäftsbeziehung nicht durch solche Streitereien zu belasten.

Der dritte Fehler, der oft gemacht wird, ist die fehlende Urhebernennung. Wenn nichts anderes mit dem Fotografen vereinbart worden ist, also im schriftlichen Vertrag oder in mündlicher Absprache, muss der Urheber eines Bilder genannt werden. Nicht die Quelle, sondern der Urheber. Bei Bildagenturen kann man oft teurere Lizenzen erwerben, bei denen die Urhebernennung wegfallen kann. Aber sonst ist die Urhebernennung Pflicht.
 

Alle Bilder abspeichern – mit Hinweis auf Quelle und Nutzungsrechte

Im Arbeitsalltag muss es schnell gehen und Bildrechte haben daher nicht immer oberste Priorität. Tempo schlägt Gründlichkeit – was raten Sie?
Agenturen und Unternehmen sollten von Anfang an ein Rechtemanagement einführen. Das ist zu Beginn anstrengend, aber irgendwann entwickelt sich ein Automatismus und man spart sich teure Abmahnungen. Dazu gehört eine Checkliste für jedes Bild, die abfragt, welches Nutzungsrecht für das Bild besteht, ob eine Urhebernennung notwendig ist und welche Nutzungsart erlaubt ist. Darf das Bild für Online, Print und Social Media genutzt werden – oder nur für bestimmte Kanäle? Außerdem sollte das Rechtemanagement eine Dokumentation beinhalten. Es kann sein, dass man noch nach Jahren nachweisen muss, ob man ein Bild rechtmäßig verwendet hat. Daher sollte man alle Bilder abspeichern und einen Hinweis auf die Quelle und die Nutzungsrechte hinterlegen.

Welche Kosten drohen bei Abmahnungen?
Zunächst muss man einen Unterlassungsanspruch unterzeichnen, also sicherstellen, dass das Bild nicht weiter verwendet wird. Der zu zahlende Schadenersatz entspricht dann der Lizenz, die man hätte erwerben müssen. Da häufig auch der Urheber nicht genannt ist, zahlt man auf den Schadenersatz einen weiteren 100-prozentigen Zuschlag, womit sich die Summe verdoppelt. Und dann kommen noch die Anwaltskosten hinzu. Wir hatten kürzlich einen Fall, bei dem jemand eine Grafik aus der Google-Suche für seine Weihnachtsbilder verwendet hat. Der Schadenersatz belief sich auf 500 Euro plus 750 Euro Anwaltskosten. Bei einem Fall ging es aber auch schon um 30.000 Euro. Hier handelte es sich um ein exklusives Bild einer sehr bekannten Fotografin für die Vogue Japan, auf dem eine bekannte Persönlichkeit zu sehen war, sodass auch noch Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt waren.

Bei Bildern wird häufig der Unterschied zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung gemacht. Wie ordnen Sie Formate wie Blogs, Kundenmagazine oder Mitarbeitermagazin ein?
Ich bin da sehr strikt und würde Blogs und Kundenmagazine der kommerziellen Nutzung zuordnen. Bei Mitarbeitermagazinen kann man vielleicht noch eher von redaktioneller Nutzung reden, da hier kein Verkaufsinteresse besteht. Eine gesetzliche Definition, was genau in diese Bereiche fällt, gibt es nicht. Letztlich muss man immer eine Risikoabschätzung vornehmen. Ich würde daher grundsätzlich für die sichere Seite plädieren und lieber ein paar Euro mehr für Nutzungsrechte ausgeben.

 


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