Google Fonts im Visier der Abmahner

Christian Solmecke weiß Rat

Christian Solmecke bietet erste Hilfe bei Google-Fonts-Abmahnung

Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom Januar 2022 kann die Verwendung von Google-Schriften gegen die DSGVO verstoßen. Medienanwalt Christian Solmecke weiß, wie man sich schützt.

Das Landgericht München sieht den Datenschutzverstoß darin, dass auch eine IP-Adresse und damit personenbezogene Informationen mit der Nutzung der Google-Schriften an Google übermittelt werden. Für die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten braucht es jedoch eine Rechtsgrundlage, die der Webseiten-Betreiber einholen muss. Gesagt, befolgt: Das Urteil aktiviert die Abmahnkanzleien. Sie fordern die Webseitenbetreiber nun verstärkt zur Entfernung der Google Fonts auf und verlangen Auskunft über deren gespeicherte Daten sowie deren Verwendung. Damit nicht genug: Sie erwarten einen immateriellen Schadenersatz, zumeist von 100 Euro, dazu addiert sich eine Gebühr für ihre Dienste. Zudem setzen sie Zahlungsfristen und drohen mit Klageerhebung, falls keine Zahlung eintrifft. 

Medienanwalt Christian Solmecke klärt zunächst den Sachverhalt. Demnach betrifft der Verstoß gegen die DSGVO nur die Variante der Schriften-Nutzung, die beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu den Google-Servern aufbaut, um die Schriftart zu laden und auzuspielen. Denn nur bei dieser Variante wird die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen. Er rät deshalb allen Nutzern von Google-Fonts,

a. die Nutzung von Google Fonts auf ihren Internetseiten in eine lokale Nutzung abzuwandeln oder
b. per Consent Tool oder Cookie-Banner eine Einwilligung einzuholen.

Was tun, wenn die Abmahnung bereits erfolgt ist? Solmecke:

Keinesfalls Hals über Kopf reagieren, die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen. Selbst wenn eine Prüfung ergeben sollte, dass man tatsächlich die dynamische Version von Google Fonts eingebunden hat, stürzt man sich dadurch in nicht notwendige, unkalkulierbare Kostenrisiken.

Solmeckes Kanzlei hat etliche Abmahnungen überprüft – Solmecke: "Wir haben in den letzten Tagen über 1.000 Betroffene konktaktiert". Dabei stellte man fest, dass sich durchaus Einwände entgegensetzen lassen. Er empfiehlt deshalb zumindest eine anwaltlich modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Zwei solcher Schreiben stellt er kostenlos zur Verfügung: eines bezieht sich auf die Abmahnung durch eine Kanzlei, ein anderes auf die einer Privatperson. 

Darüber hinaus bietet Solmecke für knapp 250 Euro eine umfassende außergerichtliche Vertretung an. 

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